It’s Snow-Time

Die Idee zum Skiclub I.G. Schifoan entstand bei dem Besuch eines Weltcuprennens in Sölden.

Am 14. Februar 2003 wurde der Skiclub dann schließlich gegründet. Schon bei der Gründungsveranstaltung schlossen sich 80 Skifreunde dem Skiclub an. Inzwischen ist die Zahl auf 198 Mitglieder angewachsen. Ziel des Vereins ist es, schwerpunktmäßig Skifahrten zu organisieren, um das gemeinsame Skifahren zu fördern und attraktive Reisen für die ganze Familie anzubieten. Weiter wird ein sportliches Sommerprogramm angeboten und interessante Aktivitäten rund um den Skisport.

Das eigentliche Jahr für unsere Mitglieder beginnt im Herbst. Mit der angebotenen Skigymnastik machen wir uns fit für den Winter. Der Winter wird mit einer zünftigen Après-Ski-feier begrüßt. Die Hauptattraktion ist die organisierte Skifahrt in die schönsten Skigebiete der Alpen. Das Jahr schließt für uns mit der Generalversammlung im März, mit Rückblick & Ausblick auf das zurückliegende bzw. bevorstehende Jahr ab.

Gründungsmitglieder Skiclub Brenken

Vorstand & Satzung

1. Vorsitzender:
Markus Hötger
Telefon: 0 29 51 – 93 35 50

2. Vorsitzender:
Norbert Greifenhagen
Telefon: 01 51 – 12 75 48 16

Schriftführerin:
Maria Hillebrand

Geschäftsführer:
Werner Finke
0152 – 048 34 578

1. Sportwart:
Frederik Schäfer

2. Sportwart: Christoph Berlage

1. Veranstaltungswart:
Olaf Hagel

2. Veranstaltungswart:
André Schulte

Linus Hillebrand

Louis Piel

Emilie Hötger

Nika Hötger

§ 1 Name des Vereins

Der im Jahre 2003 in Brenken gegründete Sportverein führt den Namen I. G. Schifoan e. V.
Der Verein hat seinen Sitz in Brenken. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen und hat den Namenszusatz e. V.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Grundsätze und Ziele

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Gesichtspunkten ein breites Angebot vielseitiger Sportarten für Jung und Alt, beide Geschlechter und unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu schaffen.

Der Verein betreibt und fördert den Breiten- und Freizeitsport, insbesondere den Skisport, und vertritt die Belange seiner Mitglieder in sozialkulturellen Bereichen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Jugendpflege bei sportlichen, kulturellen und Ferien- / Freizeitaktionen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand gerichtet werden. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitgliedes
  • durch Austritt des Mitgliedes
  • durch Ausschluss durch den Verein

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäfts- führenden Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstossen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss
möglich, wenn das Mitglied, auch nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung, den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beiträge und Gebühren

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Dieser wird einmal im Jahr eingezogen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie beinhalten u. a. Beiträge an Verbände, an die Berufsgenossenschaft und Sportversicherungsprämien. Einzelheiten werden in einer Beitragsordnung geregelt.

§ 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 8 Stimmrecht, Wählbarkeit, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.

Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. In den geschäftsführenden Vorstand können nur volljährige und voll geschäftsfähige Mitglieder gewählt werden.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Sports, insbesondere des Skisports, und des Vereins besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten in keinster Weise eingeschränkt. Die Ehrung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Fördernde Mitglieder sind Personen, die sich dem Verein in besonderer Weise verbunden fühlen, ohne selbst aktiv zu sein.

§ 9 Ehrungen

Geehrt werden Mitglieder mit 25-, 40-, 50-, 60jähriger usw. Vereinszugehörigkeit. Ausschlaggebend ist das Jahr der Aufnahme in den Verein. Die Ehrung wird auf der Mitgliederversammlung vollzogen.

§ 10 Organe des Vereins

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der geschäftsführende Vorstand
  • Der Gesamtvorstand
  • Der Jugendausschuss

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind befugt, die Mitgliederversammlung einmal im Jahr, spätestens 4 Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres, einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine ausserordentlich Mitgliederversammlung einberufen. Er hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Den Vorsitz führt in der Regel der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Jedes Mitglied kann bis 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einreichen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlussunfähige Versammlungen sind von dem Vorsitzenden aufzulösen und unmittelbar danach frist- und formlos wieder einzuberufen.

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter, dem Protokollführer und einem Mitglied des Gesamtvorstandes zu unterzeichnen und muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Entgegennahme der Berichte Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Gesamtvorstandes
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge

§ 12 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Gesamtvorstand und dem geschäftsführenden Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand wird gebildet aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Der Aufgabenbereich des geschäftsführenden Vorstandes erstreckt sich auf die Vereinsverwaltung. Er informiert den Gesamtvorstand über seine Tätigkeit.

Den Gesamtvorstand bilden:

  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Schriftwart
  • der 1. Sportwart
  • der 2. Sportwart
  • der 1. Veranstaltungswart
  • der 2. Veranstaltungswart

Der Aufgabenbereich des Gesamtvorstandes erstreckt sich u. a. auf die Durchführung sämtlicher Massnahmen zur Erreichung der Vereinsziele und auf die Verwaltung des Vereinseigentums. Jedes Vorstandsamt ist ehrenamtlich. Entstehende Unkosten werden in tragbarer Höhe erstattet, soweit sie in ihrer Höhe vom Vorstand anerkannt werden.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird in der Weise begrenzt, dass Verbindlichkeiten nur bis zu einem Betrag von 1.000,00 EURO eingegangen werden dürfen. Darüber hinaus bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Diese kann in begründeten Einzelfällen auch im Nachhinein eingeholt werden. Bei Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

§ 13 Der Jugendausschuss

Die Zusammensetzung des Jugendausschusses und dessen Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung in Ergänzung an die Vereinssatzung. Der Jugendwart wird nach seiner Wahl der Mitgliederversammlung vorgestellt. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich im Rahmen der Vereinssatzung und den Ordnungen des Vereins selbstständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufliessenden Mittel.

§ 14 Wahlen

Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Gewählt ist derjenige, für den mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen abgegeben worden sind. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen der Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Reihenfolge der Wahl regelt die Wahlordnung.

§ 15 Kassenprüfung

Zur Prüfung der ordnungsgemässen Buch- und Kassenprüfung werden zwei, dem Gesamtvorstand nicht angehörende Vereinsmitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt und zwar jedes Jahr ein neues für ein ausscheidendes Mitglied, so dass jedes Mitglied zwei Jahre als Kassenprüfer tätig ist.

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer können einen Antrag zur Entlastung des Kassenwartes und des geschäftsführenden Vorstandes in der Mitgliederversammlung vorbringen.

§ 16 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

  • der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  • von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an den Ortsteil Brenken mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung des Sports verwendet werden muss.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am (14. Februar 2003) mit der erforderlichen Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung tritt mit dem Inhalt der §§ 1 – 17 in Kraft. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils gültigen Fassung.

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